Der Auszugstermin rückt näher, die Wohnung ist geräumt – und jetzt fällt auf, was jahrelang kaum wahrnehmbar war: Der Geruch der eigenen Tiere hängt deutlich in den Räumen. Was bedeutet das für die Wohnungsübergabe? Und was sollte man als Mieter vorher wissen?
Das Thema Tiergeruch beim Auszug ist für viele Tierhalter eine Grauzone. Es gibt keine einfachen Ja-oder-nein-Antworten – aber es gibt einen klaren Rahmen, innerhalb dem man sich bewegt.
Normale Abnutzung oder übermäßige Schäden?
Im deutschen Mietrecht gilt das Prinzip der normalen Abnutzung: Was durch vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entsteht, geht grundsätzlich zulasten des Vermieters. Der Haken bei Tiergeruch ist, dass er je nach Ausmaß in zwei sehr unterschiedliche Kategorien fallen kann.
Ein leichter Tiergeruch, der sich durch normale Lüftung, Reinigung und frische Luft innerhalb weniger Wochen verflüchtigt, gilt in aller Regel als normale Abnutzung. Der Geruch allein, ohne konkrete Schäden, rechtfertigt in vielen Fällen keinen Abzug von der Kaution – zumindest dann nicht, wenn die Tierhaltung erlaubt war.
Tief eingelagerter Geruch, der aufwändige Sanierungsmaßnahmen erfordert – Neuverputz, Bodensanierung, Spezialreinigung – sieht rechtlich anders aus. Hier kann argumentiert werden, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Das ist kein abschließendes Urteil, weil jeder Fall individuell ist, aber es ist die Richtung, in die sich Streitigkeiten in diesem Bereich meistens entwickeln.
Wichtig: Dieser Artikel gibt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Mietrecht und Kautionsstreitigkeiten ist ein Mieterrechtsverein oder ein Anwalt die richtige Anlaufstelle.
Was Mieter vor der Übergabe tun können
Je besser die Wohnung beim Auszug riecht, desto weniger Angriffsfläche gibt es. Das klingt offensichtlich, wird aber manchmal unterschätzt – weil der eigene Geruchssinn nach Jahren der Gewöhnung nicht mehr zuverlässig urteilen kann.
Ein guter Ausgangspunkt ist deshalb, die Wohnung von einer unbefangenen Person auf Geruch prüfen zu lassen, bevor der Vermieter kommt. Jemand, der die letzten Monate nicht täglich drin war, nimmt sofort wahr, was sich eingelagert hat.
Dann gezielt vorgehen: Textilien waschen oder entsorgen, Böden mit enzymatischen Reinigern behandeln, Wände abwischen und bei Bedarf mit geruchssperrenden Grundierungen behandeln, bevor neu gestrichen wird. Wer die Wohnung ordentlich und ohne wahrnehmbaren Tiergeruch übergibt, ist in einer deutlich besseren Ausgangslage.
Eingelagerter Geruch in Böden und Wänden
Das ist die schwierigste Kategorie. Wenn Urin tief in Parkett, Dielen oder Estrich eingedrungen ist, oder wenn der Putz nachhaltig belastet ist, sind einfache Reinigungsmaßnahmen oft nicht mehr ausreichend. Dann ist es ehrlicher, das dem Vermieter gegenüber anzusprechen als zu versuchen, es zu überdecken.
Professionelle Geruchssanierung vor dem Auszug kann in solchen Fällen sinnvoll sein – nicht nur, weil sie das Problem tatsächlich löst, sondern auch weil sie zeigt, dass man als Mieter verantwortungsvoll mit dem Problem umgegangen ist.
Das Übergabeprotokoll
Das Übergabeprotokoll ist in diesem Kontext wichtig. Beim Einzug sollte der Zustand der Wohnung schriftlich festgehalten worden sein – war damals bereits Geruch vorhanden? Gibt es Fotos oder Dokumente vom Einzugszustand?
Wer beim Einzug selbst in eine Wohnung mit Vormieter-Tiergeruch eingezogen ist und das damals dokumentiert hat, ist beim Auszug in einer besseren Position. Wer das nicht getan hat, hat es schwerer, nachzuweisen, dass ein bestimmter Zustand bereits vorher vorhanden war.
Beim Auszug selbst: Alles schriftlich dokumentieren lassen, was im Protokoll festgehalten wird. Keine mündlichen Zusagen akzeptieren, die nicht schriftlich bestätigt werden. Und wenn möglich, beim Übergabetermin Fotos machen – auch von Böden, Wänden und Ecken.
Wenn der Vermieter Abzüge macht
Macht der Vermieter Kautionsabzüge wegen Tiergeruch, muss er in aller Regel konkret begründen, welche Maßnahmen nötig waren und was sie gekostet haben. Pauschale Abzüge „für Geruch“ ohne konkrete Belege sind in vielen Fällen anfechtbar.
Ob und in welchem Umfang ein Abzug berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab: War die Tierhaltung vertraglich erlaubt? Wie lange war das Tier in der Wohnung? Wie intensiv war der Geruch beim Auszug tatsächlich? Welche konkreten Maßnahmen hat der Vermieter ergriffen?
All das sind Fragen, bei denen eine Beratung durch einen Mieterrechtsverein deutlich weiterhelfen kann – und die Mitgliedschaft in einem solchen Verein ist in Deutschland vergleichsweise günstig. Wer in einer strittigen Situation ist, sollte diesen Weg früh in Betracht ziehen.
Was die Kaution konkret betrifft und wie Vermieter damit umgehen dürfen, erklärt der Artikel Darf der Vermieter die Kaution wegen Tiergeruch einbehalten? ausführlicher.
